Satzung

AKV - Satzung ab 2016 gültig [695 KB]

Jugendordnung

Der Verein gibt sich, bewusst der Verantwortung für die ihm anvertrauten Schüler und Jugendlichen, die Jugendordnung.
Der Verein will mitwirken, vielseitig interessierte, körperlich und geistig gewandte, sozial gesinnte und lebenstüchtige Staats- und Gemeindebürger heranzubilden. Dies geschieht im Verein vor allem durch vielseitige sportliche Ausbildung und Betätigung der Jugendlichen.

1. Aufgaben der Vereinsjugend sind:

1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit, z.B. durch

- Einführung in das sportliche und landschaftliche Erlebnis der Wanderfahrt,
- Erlernen von Bootsführung und Paddeltechnik, sowie Erkennen von Gefahren bei der Befahrung von Wildwasser,
- Ausübung von Leistungssport
- Trainingsverpflichtung bei Ausübung von Leistungssport,
- Ausübung von Ausgleichssport

2. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen

3. Pflege der internationalen Verständigung

2. Die Jugendarbeit richtet sich nach der Satzung des Vereins und den Ordnungen von BKV und DKV. Die Vereinsjugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

3. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebenjahr sowie ihre Jugendwarte.

4. Verantwortlich für die Jugendarbeit ist der 1. und 2 Jugendwart. Der 1. Jugendwart ist Mitglied des erweiterten Vorstands.

5. Mindestens einmal im Jahr findet eine Jugendversammlung des Vereins statt. Sie muß vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie besteht aus:

- dem Jugendausschuss
- allen jugendlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 8. Lebensjahr.

Die Mitglieder des Vorstandes sollen an der Jugendversammlung teilnehmen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend ab dem vollendeten 8. Lebensjahr.

Beschlüsse einschließlich Änderungen der Jugendordnung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Die Jugendversammlung wählt den 1. und 2. Jugendwart sowie die beiden Vereinsjugendsprecher für die Dauer von 2 Jahren. Die Jugendwarte müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wahl der Jugendwarte ist durch die Mitgleiderversammlung des Vereins zu bestätigen.

Die Jugendversammlung macht Vorschläge zur Jugendarbeit des Vereins.

6. Zur Durchführung der Jugendarbeit wird ein Vereinsjugendausschuß gebildet, soweit es die Mitgliederzahl erfordert.
Dem Jugendausschuß gehören an:

der 1. Jugendwart als Vorsitzender
der 2. Jugendwart als stellvertretender Vorsitzender und
die beiden Jugendsprecher

Weitere beratende Mitglieder können von der Jugendversammlung in den Jugendausschuß gewählt werden.

7. Bei Eintritt in den Verein muss neben der Einwilligung der Erziehungsberechtigten auch
- ein Freischwimmerzeugnis und
- ein Sporttauglichkeitsattest
vorliegen.

Augsburger Kajak Verein e.V.