S A T Z U N G
des
Augsburger Kajak Vereins e.V.
Stand: 07.03.2003
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1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Augsburger Kajak Verein e.V.". Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist mit seiner Gründung am 05.11.1924 im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.
Der Verein führt ein Vereinsabzeichen in Form eines Wimpels, der auf weißem Grund waagrecht einen mittleren breiten und oberhalb und unterhalb von diesem ebenfalls waagrecht je einen schmalen blauen Querbalken und in einem Kreis auf rot-weißem Grund die grüne Zirbelnuß zeigt. Die Anstecknadel zeigt den Wimpel am Flaggenstock.
2. Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung des Kanu-
- a) Wettkampfsports
- b) Wandersports
Diese Förderung schließt die Jugendarbeit sowie Aufbau- und Ausgleichssport ein.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer Zuwendungen für sportliche Betätigung innerhalb des Vereins. Sie haben auch keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen und erhalten bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Dachorganisation
Den Anschluss an eine übergebietliche Dachorganisation sowie die Mitgliedschaft zu anderen Organisationen (Skiverband, Camping usw.) sowie den Austritt beschließen die Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Von einem solchen Vorhaben sind die Mitglieder 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung zu verständigen.
4. Verein und Politik
Der Verein ist religiös und politisch neutral. Er lehnt jegliche propagandistische Tätigkeit der Parteien innerhalb des Vereins ab.
5. Mitgliedschaft
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Eintritt
Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt. Mitglied kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts ab 7 Jahren werden. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Jeder Beitritt zum Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird rechtskräftig, wenn innerhalb 4 Wochen kein Einspruch erfolgt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
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Austritt
Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils zum Jahresende möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Mit Funktionen betraute Mitglieder haben zuvor Rechenschaft abzulegen und die Vereinsakten, Geräte usw. dem 1. Vorsitzenden zu übergeben.
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Ausschluß
Bei groben Verstößen gegen die Vereinsdisziplin, unkameradschaftlichem Verhalten oder bei Verstößen gegen die guten Sitten kann die Mehrheit der Vorstandsmitglieder das betreffende Mitglied sofort ausschließen. Der Vorstand gibt dies bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekannt. Der Ausschluß wird rechtskräftig, wenn der Betroffene nicht binnen 14 Tagen Einspruch erhebt. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder einer ordentlichen Versammlung.
Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 4 Monaten scheidet das Mitglied nach erfolgloser Mahnung aus dem Verein aus. Gerichtliche Einhebung des Beitragsrückstandes bleibt vorbehalten.
6. Mitgliedsbeitrag
- Der Verein mit seinen Einrichtungen ist ein Gemeinschaftswerk, geschaffen in aufopfernder Zusammenarbeit seiner Mitglieder. Erhaltung und Ausbau der Vereinseinrichtungen sind durch die ordentlichen Geldeinnahmen aus Mitgliedsbeiträgen allein nicht möglich. Deshalb ist jedes Mitglied verpflichtet, während des Jahres nach Bedarf einen seinen Kräften entsprechenden tätigen Beitrag zu leisten. Dieser kann durch entsprechende finanzielle Förderung abgegolten werden. Zu diesen Sonderarbeiten wird von der Vereinsführung jeweils aufgerufen.
- Von den Mitglieder werden Beiträge und – für nicht allgemein nutzbare Leistungen – Gebühren erhoben. Die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
7. Vorstand und erweiterter Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzendem und dem Kassierer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende und der Kassierer dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Kassierer nur bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden, auszuüben.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. - Der Vorstand bedarf für Rechtsgeschäfte mit einem Gesamtwert von mehr als 1500,00 € der Zustimmung des Gesamtvorstandes, bestehend aus den Mitgliedern des Vorstands und des erweiterten Vorstands. Die Zustimmung wird durch einfache Mehrheit erreicht; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Diese Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis und beschränkt nicht die Vertretungsmacht des Vorstands.
- In der Regel wird der Vorstand in einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Das Amt endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden soll im Abstand eines Jahres erfolgen.
- Die Verwaltung des Vereins üben die Vorstandsmitglieder und der erweiterte Vorstand aus. Dieser erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Schriftführer, Sport-, Wander-, 1. Jugend-, Boothaus-, Geräte- und Fahrzeugwart. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf angepasst und durch Hilfskräfte verstärkt werden. Mitglieder des erweiterten Vorstands erledigen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung. Die Aufgabenverteilung bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der erweiterte Vorstand wird - mit Ausnahme des 1. Jugendwartes - von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Das Amt endet mit Ausscheiden aus dem Verein. Der 1. Jugendwart wird nach der Jugendordnung (Anlage) gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
8. Mitgliederversammlung und deren Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- mindestens jährlich einmal zur Jahreshauptversammlung.
- wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder fordert.
- wenn dies die Mehrheit des erweiterten Vorstans fordert.
Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor dem für die Abhaltung der o.a. Mitgliederversammlung oder der Jahreshauptversammlung festgesetzten Tag schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu verständigen.
Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres einberufen werden.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 6 Wochen vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, damit er diese auf der Einladung den Mitgliedern bekannt geben kann.
Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig.
Jeder Versammlung liegt eine Tagesordnung zugrunde. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der darauffolgenden ordentlichen Versammlung vorzulesen ist.
9. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes abgelaufene Jahr ist von der Vorstandschaft den Mitgliedern Bericht zu erstatten.
10. Kassenausgaben
Kassenausgaben erfordern die Zustimmung des Vorstandes. Von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Buchführung. Sie legen zur Jahreshauptversammlung ihren Kassenbericht vor.
11. Rechte der Mitglieder
Jedem Mitglied steht die Beteiligung an Fahrten und Veranstaltungen sowie die Benützung der Bootshäuser frei.
Bootseinstellgebühren und Aufbewahrungsgebühren für Ausrüstungsgegenstände legt die
Mitgliederversammlung fest.
12. Pflichten de Mitglieder
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu wahren und zu fördern. Die bestehende Satzung, Boothaus- und Fahrtenvorschriften einzuhalten, sich kameradschaftlich zu verhalten, die vereinseigenen Einrichtungen pflegend zu behandeln und mit Verbrauchsmitteln sparsam umzugehen.
- Bei offiziell angesetzten Wander- oder Führungsfahrten des Vereins haben sich die Teilnehmer den Anordnungen des Fahrtenleiters unterzuordnen.
13. Fördernde Mitgliedschaft
Die fördernde Mitgliedschaft sollen auf Antrag erwerben können:
- Mitglieder, die sich alters halber oder aus beruflichen Gründen am aktiven Sport- und Vereinsleben nicht mehr beteiligen.
- Erwachsene, die ohne weitere Beteilugung am aktiven Vereinsleben die Vereinsinteressen fördern wollen.
Über die Überführung von aktiven zu fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben Sitz und Stimme wie die aktiven Mitglieder.
14. Ehrenmitglied und Ehrenzeichen
- Besonders verdienten Mitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft übertragen werden. Über die Übertragung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder leisten Mitgliedsbeitrag nach eigenem Ermessen. Sie haben Sitz und Stimme bei der Mitgliederversammlung.
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Zur Ehrung verdienter Mitglieder hat der Verein Ehrenzeichen in zwei Stufen eingeführt, und zwar
- - die Anstecknadel mit silberner Lorbeerkranzumrandung, für die 10 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft und außerdem für besondere Verdienste verliehen wird.
- - die Anstecknadel mit goldener Lorbeerkranzumrandung, für die 20 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft und außerdem für langjährige und außerordentliche Verdienste verliehen wird.
15. Vereinssatzung
Die Satzung des Vereins muss im Bootshaus am Eiskanal zur Einsichtnahme ausliegen.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist außer der Vereinssatzung eine eigene Jugendordnung maßgebend, die der Vereinssatzung angehängt ist.
16. Auflösung des Vereins
Sinkt die Zahl der Mitglieder auf längere Zeit unter 7 herab, oder beschließen 2/3 der gesamten Mitglieder die Auflösung des Vereins, so fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Bayerischen Kanu Verband e.V. München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Augsburg, den 07.03.2003
1. Vorsitzender
Gregor Weimer
Jugendordnung
des
Augsburger Kajak Vereins e.V.
Der Verein gibt sich, bewusst der Verantwortung für die ihm anvertrauten Schüler und Jugendlichen, die Jugendordnung.
Der Verein will mitwirken, vielseitig interessierte, körperlich und geistig gewandte, sozial gesinnte und
lebenstüchtige Staats- und Gemeindebürger heranzubilden. Dies geschieht im Verein vor allem durch vielseitige
sportliche Ausbildung und Betätigung der Jugendlichen.
1. Aufgaben der Vereinsjugend sind:
1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit, z.B. durch
- Einführung in das sportliche und landschaftliche Erlebnis der Wanderfahrt,
- Erlernen von Bootsführung und Paddeltechnik, sowie Erkennen von Gefahren bei der Befahrung von Wildwasser,
- Ausübung von Leistungssport
- Trainingsverpflichtung bei Ausübung von Leistungssport,
- Ausübung von Ausgleichssport
2. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
3. Pflege der internationalen Verständigung
2.
Die Jugendarbeit richtet sich nach der Satzung des Vereins und den Ordnungen von BKV und DKV. Die Vereinsjugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
3.
Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebenjahr sowie ihre Jugendwarte.
4.
Verantwortlich für die Jugendarbeit ist der 1. und 2 Jugendwart. Der 1. Jugendwart ist Mitglied des erweiterten Vorstands.
5.
Mindestens einmal im Jahr findet eine Jugendversammlung des Vereins statt. Sie muß vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie besteht aus:
Die Mitglieder des Vorstandes sollen an der Jugendversammlung teilnehmen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
Beschlüsse einschließlich Änderungen der Jugendordnung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Die Jugendversammlung wählt den 1. und 2. Jugendwart sowie die beiden Vereinsjugendsprecher für die Dauer von 2 Jahren. Die Jugendwarte müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wahl der Jugendwarte ist durch die itgleiderversammlung des Vereins zu bestätigen.
Die Jugendversammlung macht Vorschläge zur Jugendarbeit des Vereins.
6.
Zur Durchführung der Jugendarbeit wird ein Vereinsjugendausschuß gebildet, soweit es die Mitgliederzahl erfordert.
Dem Jugendausschuß gehören an:
Weitere beratende Mitglieder können von der Jugendversammlung in den Jugendausschuß gewählt werden.
7.
Bei Eintritt in den Verein muss neben der Einwilligung der Erziehungsberechtigten auch
vorliegen.